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NRW und Baden-Württemberg wollen mehr RC-Beton einsetzen

Mehr Einsatz von RC-Materialien bei öffentlichen Bauvorhaben – mit diesem Ziel wollen die Bundesländer NRW und Baden-Württemberg durch novellierte Landesgesetze Vorreiter für den Einsatz von Recyclingbeton bei öffentlichen Bauvorhaben werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) NRW sieht nun in § 2 Abs. 2 vor, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen, insbesondere in Recyclingbeton, gleichberechtigt mit Primärmaterialien zu behandeln sind. Dies gilt analog für andere Baustoffe unter Berücksichtigung von Anforderungen an Bautechnik und Umwelt. Eingeschränkt wird jedoch in § 2 Abs. 3, dass keine wesentlichen Mehrkosten entstehen dürfen. Auch in Baden-Württemberg sollen bei nicht unerheblichen Baumaßnahmen durch die öffentliche Hand vorrangig Recyclingbaustoffe, insbesondere als Schüttmaterial oder als Recyclingbeton eingesetzt werden. Grundlage ist dort das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG). Abweichungen hiervon müssen nach § 2 Abs. 4 begründet werden. Auch hier dürfen nach § 2 Abs. 5 keine wesentlichen Mehrkosten entstehen. In NRW wurden zusätzlich Regelungen getroffen, die den Rückbau betreffen. So muss bei Bauvorhaben darauf geachtet werden, dass die beim Rückbau resultierenden Bauabfälle trennbar und recycelbar sind (§ 2a LKrWG NRW). Ab einem Volumen von 500 Kubikmetern muss zudem ein Entsorgungskonzept erstellt werden (§ 2a (3) LKrWG NRW). Nun muss die Praxis zeigen, ob die Ziele tatsächlich erreichbar sind.