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Bund legt Energieeffizienzregeln für eigene Gebäude vor

Das Bundeskabinett hat am 25.8.2021 „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes“ getroffen. Diese waren bereits im Klimaschutzprogramm 2030 als „Energieeffizienzerlass“ für das Jahr 2019 angekündigt worden. Jetzt, knapp zwei Jahre später, wurde vereinbart, dass für Neubaumaßnahmen beim Energieverbrauch während der Nutzungsphase der Effizienzhausstandard 40 und bei Sanierungen im Bestand der Effizienzhausstandard 55 gelten soll. Der Erlass, entstanden im Innen-, Finanz- und Wirtschaftsministerium, soll für Neu- und Bestandsgebäude der mittelbaren und unmittelbaren Bundesverwaltung gelten (Bundesministerien, Bundesämter und Bundesanstalten) sowie für Gebäude, die vom Bund privat angemietet oder im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften beschafft worden sind. Die Sanierungsrate soll von 1 %  im Jahr 2022 in mehreren Schritten auf 5 % pro Jahr im Zeitraum von 2030-45 steigen. Der Erlass konzentriert sich auf „klassische“ Energieeffizienzmaßnahmen. Alle weiterführenden Überlegungen zu den Anforderungen nachhaltigen Bauens unterliegen anderen Bestimmungen, die sich aus dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen ergeben. Inwiefern aktuelle neue Rahmenbedingungen der EU, die demnächst auch in Deutschland gelten werden, etwa zur Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlicher Aspekte, zum Einsatz von recycelten Baustoffen, zur Ressourcenschonung oder zu einer nachhaltigen Finanzierung im Zusammenhang mit den vorliegenden Maßnahmen zur Erreichung höherer Energieeffizienz stehen, wird nicht deutlich. Dies eröffnet allerdings die Möglichkeit, die Kriterien zur Ressourcenwende zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist die Absicht, künftig die „… geltenden gesetzlichen energetischen Anforderungen bei Neubau- und Sanierungsbauvorhaben deutlich zu unterschreiten.“