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EU-Taxonomie-Verordnung stützt Kreislaufwirtschaft

In der am 12.7.2020 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2020/852 „über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen“, die sog. Taxonomie-Verordnung, stellen Parlament und Rat fest, dass „Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft [.] von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union [sind]“ (S. 13). Damit eng verbunden ist die Lenkung der „…Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen …“ sowie die „..Bereitstellung von Finanzprodukten, mit den ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden“ (S. 14). In Artikel 9 ist dazu der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft als verbindliches Umweltziel festgelegt. Es gilt ab dem 1.1.2023.  Um nachhaltige Investitionen zu erreichen und europaweite Kapitalflüsse zu ermöglichen, müssen Kriterien zur Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit nun auf Unionsebene klassifiziert und harmonisiert werden. Hierzu darf die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen. Dabei hängt die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit von sechs Umweltzielen ab: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Reduktion der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Näher erläutert die Verordnung, wie nachhaltige Wirtschaftstätigkeit am Bau zur Kreislaufwirtschaft beitragen soll (S.19): hier muss der Ressourcenverbrauch durch „…Produktgestaltung und Auswahl von Materialien, Umfunktionierung, Demontage und Abbau…“ reduziert werden. Dabei gilt die Maxime, dass eine „…Wirtschaftstätigkeit [.] nicht als ökologisch nachhaltig gelten [sollte], wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen für die Umwelt übersteigen.“ (S.22)